Garantie und Reklamationen

Artikel 16: Garantie
16.1 Geran gewährt grundsätzlich keine Garantie. Sofern ausdrücklich eine Garantie vereinbart wurde, gewährleistet Geran für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung beziehungsweise die Mangelfreiheit des gelieferten Produkts. Wurde eine abweichende Garantiefrist vereinbart, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Artikels entsprechend.
16.2 Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Bearbeitung ist Geran jederzeit berechtigt, nach Rückgabe der mangelhaften Ware entweder den Auftraggeber vollständig gutzuschreiben oder eine Ersatzlieferung beziehungsweise eine Nachbesserung vorzunehmen.
16.3 Entscheidet sich Geran für eine Nachbesserung oder eine erneute vertragsgemäße Ausführung der Leistung, bestimmt Geran Art und Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise in der Bearbeitung von durch den Auftraggeber bereitgestelltem Material, hat der Auftraggeber das erforderliche Ersatzmaterial auf eigene Kosten und eigenes Risiko zur Verfügung zu stellen.
16.4 Für Produkte oder Komponenten, für die zwischen Geran und dem Auftraggeber ausdrücklich eine Herstellergarantie vereinbart wurde, gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Sofern der Auftraggeber Gelegenheit hatte, von diesen Garantiebedingungen Kenntnis zu nehmen, treten diese an die Stelle der in diesem Artikel geregelten Garantie.
16.5 Der Auftraggeber hat Geran in jedem Fall Gelegenheit zu geben, einen festgestellten Mangel zu untersuchen und gegebenenfalls zu beheben.
16.6 Teile oder Materialien, die im Rahmen einer Garantie ersetzt oder instand gesetzt werden, sind vom Auftraggeber an Geran zurückzusenden.
16.7 Folgende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers:
- sämtliche Transport- und Versandkosten;
- Kosten für Demontage und Montage;
- sämtliche Bearbeitungs- oder Installationsarbeiten am Produkt;
- Reise- und Übernachtungskosten.
16.8 Der Auftraggeber kann sich nur dann auf eine Garantie berufen, wenn er sämtliche Verpflichtungen gegenüber Geran vollständig erfüllt hat.
16.9
a. Eine Garantie besteht nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- normalen Verschleiß;
- unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch;
- unterlassene oder unsachgemäß durchgeführte Wartung;
- Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte;
- Mängel oder Ungeeignetheit von durch den Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Produkten;
- Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmittel.
b. Eine Garantie besteht ebenfalls nicht für:
- Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht fabrikneu waren;
- Prüf- oder Reparaturarbeiten an Produkten des Auftraggebers;
- Produkte oder Komponenten, für die eine Herstellergarantie gilt.
16.10 Die Bestimmungen der Absätze 16.1 bis einschließlich 16.9 gelten entsprechend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzung, Nichtkonformität oder aus jedem anderen Rechtsgrund.
16.11 Rechte aus diesem Artikel sind nicht auf Dritte übertragbar.
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